Arbeitsrecht
Nach einer Kündigung bleiben drei Wochen für die Klage. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert den Kündigungsschutz, selbst wenn die Kündigung unwirksam war.
Im Arbeitsrecht geht es meist um die wirtschaftliche Existenz. Entsprechend hoch ist der Druck, schnell zu unterschreiben oder sich auf eine Zusage zu verlassen. Beides kann teuer werden.
Wir prüfen Kündigungen, Aufhebungsverträge, Abmahnungen, Arbeitszeugnisse und Arbeitsverträge und vertreten Sie vor den Arbeitsgerichten der Region.
Kündigungsschutz und Klagefrist
Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war.
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt gerechtfertigt ist.
Aber auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes lohnt die Prüfung: Formfehler, fehlende Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz in Schwangerschaft, Elternzeit oder bei Schwerbehinderung führen ebenfalls zur Unwirksamkeit.
Abfindung
Grundsätzlich besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis wird sie dennoch häufig gezahlt, weil der Arbeitgeber das Prozessrisiko und die Dauer des Verfahrens vermeiden möchte.
Ausnahmen, in denen ein Anspruch bestehen kann:
- Angebot einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, §§ 9, 10 KSchG
- Regelungen in Tarifvertrag, Sozialplan oder Arbeitsvertrag
Als grober Orientierungswert gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Der tatsächliche Betrag hängt davon ab, wie belastbar die Kündigung ist und wie sehr der Arbeitgeber ein schnelles Ende sucht.
Aufhebungsvertrag und Änderungskündigung
Der Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Er beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, kann aber eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Lassen Sie den Entwurf prüfen, bevor Sie unterschreiben, und lassen Sie sich nicht zu einer Unterschrift im laufenden Gespräch drängen.
Bei der Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber und bietet zugleich die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Nach § 2 KSchG können Sie das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung sozial gerechtfertigt ist. So sichern Sie Ihren Arbeitsplatz und lassen die Änderung dennoch überprüfen. Auch hier gilt die Drei-Wochen-Frist.
Arbeitszeugnis
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis mit Bewertung von Leistung und Verhalten. Es muss zeitnah erteilt werden und darf keine versteckten Abwertungen enthalten.
Typische Formulierungen und ihre Bedeutung sind gerichtlich geklärt. Wir prüfen den Entwurf auf Geheimcodes, unvollständige Aufgabenbeschreibungen und fehlende Dankes- und Wunschformel und setzen Korrekturen durch.
Lohn, Urlaub und Wettbewerbsverbot
Lohnklage: Bleibt Vergütung offen, sind arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten. Sie betragen häufig nur drei Monate, danach ist der Anspruch verfallen.
Urlaub: Nicht genommener Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist offener Urlaub abzugelten.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Es muss schriftlich vereinbart werden, darf höchstens zwei Jahre gelten und ist nur wirksam, wenn eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zugesagt ist.
Befristung: Halten Sie eine Befristung für unwirksam, ist die Entfristungsklage ebenfalls innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende zu erheben.
Arbeitsrecht: kurz beantwortet
Notieren Sie das Zugangsdatum und lassen Sie die Kündigung sofort prüfen. Die Klagefrist von drei Wochen läuft ab Zugang. Melden Sie sich außerdem unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, sonst drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld.
Nein, einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Eine Abfindung wird meist im Rahmen eines Vergleichs erzielt. Wie hoch sie ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie gut die Kündigung begründet ist und welches Risiko der Arbeitgeber im Prozess trägt.
Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld auslösen und verzichtet in der Regel auf den Kündigungsschutz. Sie sind nicht verpflichtet, sofort zu unterschreiben.
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten regelmäßig, bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.
Die Angaben auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Ihr Fall, konkret besprochen.
Jeder Sachverhalt liegt anders. Im persönlichen Gespräch klären wir, was in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist.