Strafrecht
Sobald ein Ermittlungsverfahren läuft, zählt jede Äußerung. Das wichtigste Recht, das Sie haben, ist das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es, bis die Akte geprüft ist.
Eine Vorladung, eine Durchsuchung oder ein Strafbefehl im Briefkasten verändert die Lage sofort. Viele Betroffene wollen dann erklären, wie es wirklich war. Genau das führt häufig zu vermeidbaren Belastungen, weil der Inhalt der Ermittlungsakte noch unbekannt ist.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, und Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Wir beantragen Akteneinsicht, bewerten die Beweislage und entwickeln daraus die Verteidigungsstrategie.
Ermittlungsverfahren und Vorladung
Das Verfahren beginnt oft unbemerkt. Erste Anzeichen sind eine polizeiliche Vorladung, eine schriftliche Anhörung oder eine Durchsuchung.
- Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen
- Angaben zur Sache sind freiwillig, Angaben zur Person sind Pflicht
- Bei einer Durchsuchung: dem Vorgehen nicht körperlich entgegentreten, aber der Maßnahme widersprechen und sofort anwaltliche Hilfe holen
- Unterschreiben Sie keine Protokolle, deren Tragweite Sie nicht überblicken
Ein früh eingeschalteter Verteidiger kann in geeigneten Fällen eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO erreichen, bevor es zur Anklage kommt.
Strafbefehl
Der Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Er wird rechtskräftig, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Dann gilt die Strafe wie ein Urteil, mit allen Folgen für das Führungszeugnis.
Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa nur auf die Tagessatzhöhe. So lässt sich manchmal viel erreichen, ohne den Schuldspruch insgesamt anzugreifen.
Hauptverhandlung und Rechtsmittel
Kommt es zur Anklage, bereiten wir die Hauptverhandlung mit Ihnen vor: Was ist zu erwarten, welche Zeugen kommen, welche Einlassung ist sinnvoll und welche Beweisanträge sind möglich?
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts stehen Berufung und Revision offen, jeweils innerhalb einer Woche nach Verkündung. Diese Frist ist extrem kurz. Melden Sie sich unmittelbar nach der Verhandlung, wenn Sie über ein Rechtsmittel nachdenken.
Jugendstrafrecht
Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und in vielen Fällen auch für Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren gilt das Jugendstrafrecht. Im Vordergrund steht der Erziehungsgedanke, nicht die Vergeltung.
Möglich sind Weisungen, Auflagen, Arbeitsleistungen, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder Jugendarrest. Eine Jugendstrafe kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Gerade hier lohnt sich frühe Verteidigung, weil sich der weitere Verlauf oft schon im Ermittlungsverfahren entscheidet.
Pflichtverteidigung und Bewährung
In bestimmten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben, etwa bei schweren Vorwürfen, bei Untersuchungshaft oder bei Verhandlung vor dem Landgericht. Dann wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet, und Sie dürfen den Anwalt Ihres Vertrauens benennen.
Droht der Widerruf einer Bewährung, weil Auflagen nicht erfüllt oder neue Vorwürfe erhoben wurden, ist schnelles Handeln entscheidend. Häufig lässt sich der Widerruf durch nachträgliche Erfüllung von Auflagen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit abwenden.
Strafrecht: kurz beantwortet
Nein. Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen, und Sie müssen sich nicht zur Sache äußern. Anders ist es bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Lassen Sie das vorab anwaltlich klären.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Lassen Sie den Strafbefehl sofort prüfen. Oft ist ein beschränkter Einspruch sinnvoll, etwa nur gegen die Höhe der Tagessätze oder gegen ein angeordnetes Fahrverbot.
Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis drei Monate werden bei einer einzigen Eintragung in der Regel nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Genau deshalb kann es sich lohnen, im Verfahren um jeden Tagessatz zu streiten.
Im Strafrecht gelten Rahmengebühren nach dem RVG, häufig wird zusätzlich eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Wir besprechen die Kosten offen, bevor das Mandat beginnt. Bei geringem Einkommen kommt in Betracht, dass ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Die Angaben auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Ihr Fall, konkret besprochen.
Jeder Sachverhalt liegt anders. Im persönlichen Gespräch klären wir, was in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist.